Aufforderung zur Beachtung der Räum- und Streupflicht für die Gehwege und Gehbahnen
Der Stadtrat hat am 28.09.2023 o.g. Verordnung beschlossen, die am 26.10.2023 in Kraft getreten ist.
Alle Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt Roding liegen, werden hiermit auf den Bestand o.g. Verordnung hingewiesen und gebeten, die darin enthaltene Verpflichtung zur Sicherung der Gehbahnen zur Winterzeit zu beachten und dieser Folge zu leisten.
Die Sicherung der Gehbahnen im Winter gilt für alle Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, innerhalb der geschlossenen Ortslage (Vorder- und Hinterlieger), so auch für alle Eigentümer von unbebauten Grundstücken entlang von Innerortsstraßen, und verpflichtet diese, bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte die an ihre Grundstücke angrenzenden Gehwege oder bei Fehlen von Gehwegen im Randbereich der Fahrbahn der Straße eine Gehbahn von 1 m Breite mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (Sand, Splitt) zu bestreuen oder das Eis bzw. den Schnee zu beseitigen.
Die Sicherungsarbeiten beginnen werktags ab 7.00 Uhr, - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr - und enden um 19.00 Uhr. Sie sind in dieser Zeit so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Der weitere Inhalt und die Details der Verordnung können dem Original der Verordnung vom 16.10.2023 entnommen werden.
Die Verordnung ist auf der Homepage der Stadt Roding („Reinigungs- und Sicherungsverordnung“) sowie während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus Roding, Schulstraße 15, Anschlagtafel des Stadtbauamtes im 2. Obergeschoss, öffentlich einsehbar.
Auf den Gesamtinhalt der Verordnung wird hiermit hingewiesen.
Eine Beachtung der Verordnung liegt in gegenseitigem Interesse; im Namen der Stadt bedanke ich mich für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Ortsüblich bekannt gemacht durch Anschlag an den Amtstafeln
Alexandra Riedl
Erste Bürgermeisterin