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Neue Regeln für Coronatests

    Foto:www.corona-katastrophenschutz.bayern.de

    Eingeschränkter Personenkreis hat weiterhin Anspruch auf kostenfreie Testung

    Mit der neuen Coronavirus-Testverordnung, die ab sofort gilt, hat der Bund den Personenkreis für kostenlose Corona-Schnelltests ohne Anlass eingeschränkt. Anspruch auf einen vollständig kostenlosen Bürgertest beim Schnelltestzentrum des Landratsamtes Cham beim BRK in der Further Straße 10 haben aber weiterhin folgende asymptomatischen Personengruppen:

    • Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
    • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
    • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
    • Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
    • Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulanten Pflege- und Krankeneinrichtungen
    • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
    • Pflegende Angehörige
    • Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten

    Für den Anspruch auf kostenlose Testung muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis zur Glaubhaftmachung des Testgrundes ein Nachweis vorgelegt werden. Dieser Nachweis kann z.B. ein Mutterschaftspass, ein ärztliches Attest im Original, ein Isolationsbescheid vom Gesundheitsamt, ein Kontaktpersonennachweis vom Gesundheitsamt oder auch ein Berechtigungsschein von einer Pflegeeinrichtung sein.

     

    Tests mit einer Eigenbeteiligung von 3 Euro, der an die Teststelle entrichtet werden muss, erhalten

    • Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollen,
    • Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohe Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (das sind Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen)
    • Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten haben („rote Kachel“).

    Diese Tests können nicht beim Testzentrum des Landratsamtes durchgeführt werden. Das geht nur bei privaten Leistungserbringern oder Apotheken sowie Arztpraxen, die auch Schnelltestungen anbieten. Neben einem amtlichen Lichtbildausweis muss eine Selbstauskunft zum Zweck der Testung und der Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro abgegeben werden.

    Die Möglichkeit der Testung (Schnelltest oder auch PCR-Test) von nachweislich infizierten Personen, Kontaktpersonen, Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten, bei Ausbruchsgeschehen, in vulnerablen Einrichtungen insb. Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime, zur Bestätigung von positiven Antigenschnelltests bleibt aber wie bisher unverändert erhalten.

    Bei symptomatischen Personen werden weiterhin die Krankenkassen im Rahmen der Krankenbehandlung die Kosten insoweit veranlasster Testungen (in der Regel PCR-Testungen) übernehmen.

    Eine ständig aktualisierte Übersicht über die weiteren Testmöglichkeiten im Landkreis Cham finden Sie unter: https://www.landkreis-cham.de/aktuelles-nachrichten/testmoeglichkeiten-im-landkreis-cham/.

     

     

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